Satzung
des
„Bundes für Geistesfreiheit Fürth“ Körperschaft des öffentlichen Rechts
gegründet 1849 als
„Freireligiöse Gemeinde Fürth“
Fassung vom 3. April 1993
Auszüge aus dem Grundsatzprogramm des bfg Bayern:
Der Bund für Geistesfreiheit ist eine Weltanschauungsgemeinschaft
in der Tradition der europäischen Aufklärung. Er vertritt die Interessen und Rechte von Konfessionslosen.
Das Selbstverständnis seiner Mitglieder beruht auf der Lebensauffassung des weltlichen Humanismus. Der weltliche Humanismus ist eine demokratische, nichtreligiöse, ethische Lebensauffassung.
Danach haben alle Menschen das Recht und die Verantwortung, ihr Leben selbst zu bestimmen.
Das Recht auf volle Entfaltung der Persönlichkeit beginnt beim Recht des Kindes.
Für Humanistinnen und Humanisten ist die Bereitschaft zur Verständigung die Grundlage, das Miteinander auf der Erde zu garantieren.
Humanistische Lebensauffassung ist gekennzeichnet von Toleranz gegenüber allen Menschen, anderen Denk- und Lebensauffassungen und Religionen.
Toleranz trifft ihrerseits auf Grenzen, wenn Menschenrechte verletzt bzw. wenn Positionen der Intoleranz vertreten werden.
Der bfg bekennt sich zu Ziel der Gewaltlosigkeit, er erkennt aber auch das Recht auf Notwehr und Nothilfe an.
§1 Name und Rechtsform
Die Organisation führt den Namen "Bund für Geistesfreiheit" (bfg). Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß der Verfügung der Regierung in Ansbach vom 31. August 1927 / II 20974 und der Bestätigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. Oktober 1977, AZ: MD I-II / 147249 und hat ihren Sitz in Fürth / Bay.
§2 Ziele
Der Bund für Geistesfreiheit (bfg) will:
- die Sammlung all derer, die sich von der Kirche und ihren Dogmen befreit haben.
- die Pflege des geistigen und ethischen Gedankengutes seiner Mitglieder und aller Menschen, die sich ihm anvertrauen.
- den Menschen die Erkenntnis vermitteln, dass die Freiheit des Geistes das höchste Gut des Menschen ist. Aus dieser Erkenntnis führen seine Mitglieder ein Leben des gegenseitigen Verständ-nisses und der gegenseitigen Toleranz.
- die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung für alle verständlich machen und vermitteln.
- weg von allen Dogmen und Bekenntnissen nach dem Grundsatz: Freie Selbstbestimmung des Einzelnen in allen persönlichen und weltanschaulichen Angelegenheiten.
Die Mitglieder sind bestrebt, diese Grundsätze des Humanismus auch im Alltag zu verwirklichen.
Der bfg will weiter:
- die Trennung von Staat und Kirche. Er fordert deshalb für alle ein Bildungssystem auf dem Boden der Vernunft und des wissenschaftlichen Fortschritts. Das bedingt die Möglichkeit uneingeschränkter Information und die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie Forschung und Lehre.
- die Verwirklichung der unveräußerlichen Grundrechte des Menschen, wie sie in der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" vom 10. Dezember 1948 durch die Vereinten Nationen verkündet wurden.
- die Ächtung des Krieges. Da dieses Ziel nur in einer friedlichen Welt, frei von Furcht und Not verwirklicht werden kann, ist er gegen jede Form von Militarismus und setzt sich für die allgemeine Abrüstung ein. Er stellt sich vor jedes Mitglied, das aus Gewissensgründen von seinem Grundrecht auf Wehrdienstverweigerung Gebrauch machen will.
§3 Aktivitäten zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele
- öffentliche Vortrage, Feierstunden und Vorlesungen, Arbeitstagungen, öffentliche Diskussionen zur Klärung philosophischer, wissenschaftlicher und ethischer Probleme.
- die Verbindung zu den Medien, ebenso die enge Zusammenarbeit mit seinen Nachbarorganisationen sowie mit allen befreundeten Organisationen.
- aktive Kinder- und Jugendbildung mit einem weltanschaulichen Unterricht und einer Vorbereitung der Kinder Jugendlichen auf ein verantwortungsvolles Leben. Den Eintritt in einen neuen Lebensabschnitt nach Vollendung des 14. Lebensjahres würdigen wir in einer Feierstunde.
- Anlässlich des Todes nehmen wir mit den Hinterbliebenen Abschied.
§4 Mitgliedschaft
Sie besteht aus ordentlichen und passiven Mitgliedern, die den bfg in erster Linie ideell unterstützen wollen. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und keiner Religionsgemeinschaft angehört. Der bfg ist auch eine Betreuungsorganisation für kirchenfreie, religions- bzw. weltanschauungsmündige Bürger bis 14 Jahre, für die die Sorgeberechtigten eine Mitgliedserklärung abgeben. Mündige kirchenfreie Bürger ohne Einkommen erklären ihre Mitgliedschaft selbst.
§5 Beitrittserklärung
Die Erklärungen zu § 4 erfolgen schriftlich, die Verwaltung entscheidet über die Aufnahme. Eine ablehnende Entscheidung wird nicht begründet.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung erfolgt;
- schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden. Die Beitragszahlung endet am 31. 12. des laufenden Jahres.
- durch Ausschluss. Die Verwaltung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand oder wenn es der Satzung und den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung zuwider handelt.
Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
Der Ausgeschlossene kann bei der nächsten Jahreshauptversammlung Berufung einlegen, diese entscheidet dann endgültig.
§7 Beitrag
Der Mindestbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Passive Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
§8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder haben beratende Stimme. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei (3/4) Viertel der Anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen nach demokratischen Regeln.
§9 Organe des bfg
Die Organe des bfg sind:
- die Jahreshauptversammlung
- der Vorstand
- die Verwaltung
- die Revisoren
§10 Jahreshauptversammlung (JHV)
Die ordentliche JHV findet innerhalb der ersten sechs (6) Monate eines jeden Jahres statt. Sie wird mindestens vier (4) Wochen vor dem Termin schriftlich allen Mitgliedern bekanntgegeben. Der Schriftführer fasst die Beschlüsse der JHV in einem Protokoll zusammen, das er und ein Vorsitzender unterschreiben.
Sie fasst die Beschlüsse über die Satzung des bfg und ihre Änderungen. Sie nimmt die Berichte der Vorstandsmitglieder entgegen und entlastet den Vorstand, soweit dies möglich ist. Sie wählt den Vorstand, die Verwaltung, die Beisitzer und die Revisoren in geheimer Abstimmung alle drei (3) Jahre. Die JHV beschließt über Anträge, die alle ordentlichen Mitglieder beim Vorstand stellen können, dieser muss die Anträge mindestens zwei (2) Wochen vor der JHV vorliegen haben.
Initiativanträge können an der JHV gestellt werden, wenn sie mindestens fünf (5) Unterschriften erhalten.
Eine außerordentliche JHV findet statt, wenn dies der Vorstand oder die Verwaltung für erforderlich halten oder wenn ein Fünftel (1/5) der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dies fordert. In diesem Fall beruft der Vorstand die außerordentliche JHV spätestens innerhalb von fünf (5) Wochen nach dem Eingang des Antrages ein.
§11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und je einem Stellvertreter. Der erste Vorsitzende führt die Geschäfte des bfg, er vollzieht die Beschlüsse der JHV und der Verwaltung. Ist er verhindert, vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende. Mit Zustimmung der Verwaltung kann der Vorsitzende seinem Stellvertreter einzelne seiner Geschäftsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Vorsitzenden sind innerhalb ihres Geschäftsbereiches berechtigt, in Eil- und Ausnahmefällen ohne vorherige Zustimmung der Verwaltung zu entscheiden und Ausgaben bis zu einem von der Verwaltung jeweils festgelegten Betrag zu tätigen. Nachträglich müssen sie die Zustimmung der Verwaltung einholen.
Der Schriftführer fertigt die Sitzungsprotokolle, er ist verantwortlich für deren Richtigkeit und erledigt den Schriftverkehr. Ist er verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter. Der Kassier ist verantwortlich für das Rechnungswesen und die Kassengeschäfte des bfg. Er hat jährlich der JHV zu berichten, sonst bei Bedarf der Verwaltung. Der Kassier kann seinen Stellvertreter mit Zustimmung der Verwaltung einzelne Kassen- und Rechnungsgeschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.
§12 Verwaltung
Die Verwaltung besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und höchstens sechs (6) Beisitzern. Sie wird bei Bedarf vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu einer Sitzung einberufen. Sie trifft alle Entscheidungen, die nicht dem Vorstand überlassen sind und nicht in die Zuständigkeit der JHV fallen. Der Leiter des Freundeskreises ist einer der sechs (6) Beisitzer.
§13 Revisoren
Die Revisoren prüfen als Beauftragte der Mitglieder die Kassen-führung und die ordnungsgemäße Verwendung des Geldes. Im Übrigen arbeiten sie nach den Vorschriften des Vereinsrechtes.
§14 Vermögen des bfg Fürth
Ausscheidende Mitglieder des bfg Fürth haben keinen Anspruch auf das Vermögen des bfg Fürth. Löst sich der bfg Fürth auf, fällt das Vermögen dem zuständigem Dachverband zu.
§15 Auflösung des bfg Fürth
Die Auflösung des bfg Fürth kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn vier Fünftel (4/5) der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Fürth/Bay., den 3. April 1993 so in der JHV beschlossen und gültig.
Adi Meister
Vorsitzender